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Das Impressum

Impressum – Was ist das, wer braucht es und wie geht es?

Alle Webseiten, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, brauchen ein Impressum. Wenn keines, kein korrektes oder nur ein schwer zu findendes vorhanden ist, kann dies von Wettbewerbern oder bestimmten Organisationen wie z.B. Verbraucherschutz- oder Berufsverbänden abgemahnt werden.

Damit Sie nicht selbst Bestandteil dieses noch immer anhaltenden Abmahnklassikers werden, fassen wir Ihnen im folgenden Artikel die wichtigsten Punkten zusammen und bieten Ihnen im … einen Textgenerator an….

Was ist „das Impressum“?

Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie ggf. §18 Medienstaatsvertrag (MStV).

Sie hat den Zweck, den Besuchern einer Internetpräsenz den dafür Verantwortlichen zu benennen und „greifbar“ zu machen, als Schutz und als Gegengewicht zur Anonymität des Internets.

Daher sind zur Gewährleistung der Erreichbarkeit und Identifizierbarkeit die Kontaktdaten sowie ggf. Registerangaben zu nennen.

Weitere Inhalte, die häufig auf der Unterseite „Impressum“ dargestellt werden, wie beispielsweise Urheberrechtshinweise oder Haftungsausschlüssen haben hingegen mit dem Impressum im engeren Sinne nichts zu tun. Sie werden häufig dort platziert, weil angenommen wird, dass Nutzer dort am ehesten juristische Texte vermuten.

Wer braucht ein Impressum?

Ein Impressum braucht jeder, der „geschäftsmäßig“ elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, also insbesondere Unternehmenswebseiten, Onlineshops, Blogs, Social Media-Präsenzen, Plattformen o.ä.  anbietet (§ 5 TMG). Dabei macht es keinen Unterschied, ob dabei Waren oder Dienstleistungen angeboten werden oder z.B. über Social Media Werbung gemacht wird. „Geschäftsmäßig“ ist hierbei auch durchaus weit zu verstehen – als Faustformel kann man daher davon ausgehen, dass ein Internetauftritt als geschäftsmäßig angesehen werden wird, sobald damit direkt oder indirekt Geld verdient werden könnte. Daher benötigt nahezu jeder Internetauftritt ein Impressum.

Werden dabei journalistisch-redaktionelle Inhalte angeboten, wie zum Beispiel in einem Blog, ist als zusätzliche Angabe im Impressum ein Verantwortlicher für die Inhalte mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen (§ 18 MStV).

Ausnahme: Privater Internetauftritt

Sowohl § 5 TMG als auch § 18 MStV eröffnen Ausnahmen von der Impressumspflicht für rein private Internetauftritte, also z.B. rein private Social Media Profile, Website zur Darstellung privater Tätigkeiten (Hobby, Reise, Hochzeit), Blog als privates Reisetagebuch o.ä.

Allerdings setzt die Rechtsprechung für die Einstufung als privat sehr enge Grenzen. Schon durch die Abbildung eines Werbebanners oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm wurden Internetauftritte von Gerichten als geschäftsmäßig angesehen – unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen. Mindestens in diesen Fällen sollten Sie daher ein Impressum auch auf Ihrer von Ihnen privat verstandenen Internetseite vorhalten.

Zusammengefasst kann man also sagen, dass in den allermeisten Fällen ein Impressum vorgeschrieben ist und man bei Zweifeln darüber, ob ein Internetauftritt wirklich als rein privat angesehen werden kann, zur Vermeidung von Risiken wie z.B. Abmahnungen besser eines mit aufnehmen sollte.

(Wenn Sie nicht wissen wie und was Sie möglicherweise darüber hinaus noch benötigen, unterstützen wir Sie im Rahmen unserer …Pakete)….

Wie geht ein korrektes Impressum?

Natürlich sind zunächst die nach § 5 TMG geforderten Angaben zu nennen:

Pflichtangaben für alle:

  • Name der verantwortlichen Person(en)
  • ladungsfähige Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer
  • ggf. Fax-Nummer

Für Unternehmen kommen folgende Pflichtangaben hinzu:

  • Bei juristischen Personen muss die Rechtsform angegeben werden, z.B. GmbH
  • Registereintrag, wenn vorhanden
  • Umsatzsteuer-ID (Kleinunternehmer müssen keine Steuernummer angeben)
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer, wenn vorhanden

In bestimmten Bereichen und Tätigkeitsfeldern (z.B. Anwälte, Ärzte) müssen ggf. noch weitere in § 5 TMG genannte Pflichtangaben erfolgen.

Für journalistisch-redaktionell ausgerichtete Seiten entsprechend § 18 MStV:

  • Name des für die Inhalte Verantwortlichen
  • Anschrift des für die Inhalte Verantwortlichen

Neben den korrekten und vollständigen Inhalten muss das Impressum auch korrekt in die Internetpräsenz eingebunden sein. Dazu verlangt das Gesetz, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Was darunter zu verstehen ist, wurde von der Rechtsprechung konkretisiert: Es sollte sich um einen eigenen Menüpunkt handeln, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist. Idealerweise sollte das Impressum mit nur einem Klick erreichbar sein, mehr als zwei ist in der Regel bereits unzulässig. Zwei Klicks werden z.B. in der Regel als ausreichend angesehen, wenn Sie aus einem Social Media Profil heraus auf Ihre Website verweisen müssen, weil es technisch nicht anders funktioniert.

Des Weiteren sollten Sie vermeiden, dass der Link zum Aufruf des Impressums z.B. von einem Cookie-Banner verdeckt ist oder das Öffnen mittels Lösungen wie Pop-Up-Fenstern erfolgt – diese werden vielfach durch die Browsereinstellungen der Nutzer unterdrückt, was dann dazu führen kann, dass das Impressum nicht „leicht erkennbar“ ist.

Exkurs: Geschäftsanschrift = Privatanschrift Wenn Sie z.B. als Content Creator oder mit Ihrem Onlineshop von zuhause aus arbeiten und keine Geschäftsadresse haben, stellt sich Ihnen möglicherweise die Frage, ob Sie Ihre Privatanschrift im Internet veröffentlichen möchten. Wenn Sie rechtlich auf der sicheren Seite sein wollen, ist diese Frage in der Regel mit ja zu beantworten. Entsprechend § 5 TMG müssen Sie eine „ladungsfähige Anschrift“ angeben. Das bedeutet, eine Anschrift, an der Sie anzutreffen sind – nicht zwingend immer, aber zumindest grundsätzlich. Deshalb sind Postfachanschriften oder virtuelle Adressen nicht ausreichend, die Anmietung eines Co-Working-Space jedoch schon, da dort ja zumindest die Möglichkeit besteht, Sie anzutreffen. Falls Sie sich jetzt gerade fragen „Wie machen das die ganzen anderen denn dann (ohne Nennung der Privatanschrift)?“, [BW3] wird die Antwort geteilt ausfallen. Ein Teil wird es nicht besser wissen (wollen) und ein anderer Teil wird einen Sonderfall nutzen, über den der BGH mit Urteil vom 07.07.2023 (Az. V ZR 210/22) positiv beschieden hat. Entsprechend dieses Urteils kann die Ladungsfähigkeit durch eine Zustellungsbevollmächtigung i.S.d. § 171 ZPO sichergestellt werden, mit welcher der Vermittler der Adresse als Zustellungsvertreter zur Entgegennahme auch amtlich zugestellter Dokumente bestellt wird. [BW4]  Welche Lösung für Sie im Einzelfall die effizienteste ist – Privatanschrift, Co-Working-Space, Zustellungsbevollmächtigter – ist eine Abwägungsentscheidung und wird auch von der individuell ausgeübten Tätigkeit abhängen.  
Wie setze ich das um?

Bei weitergehenden Fragen und der Umsetzung all dieser genannten Anforderungen unterstützen wir Sie gerne. Im Rahmen unserer….finden Sie zur Vereinfachung auch einen Impressums-Generator